In der Bundesrepublik Deutschland herrscht eine bunte Vielfalt an regionalen Gesetzen und Vorschriften, die unter anderem auch das Bauwesen betreffen. Besonders interessant für Eigentümer und Bauherren sind dabei die regionalen Bestimmungen zur Grenzbebauung, die von Bundesland zu Bundesland variieren können. In diesem Artikel werden wir uns explizit mit den Vorschriften zur Grenzbebauung in Brandenburg auseinandersetzen.
Die Grenzbebauung in Brandenburg ist durch die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) geregelt. Hierbei sind insbesondere die Abstandsflächen und die maximal zulässige Länge einer Grenzbebauung von Bedeutung.
Gesetzliche Grundlagen der Grenzbebauung in Brandenburg
In Brandenburg sind die Vorschriften zur Grenzbebauung in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) festgehalten. Diese beinhaltet unter anderem Regelungen zu Abstandsflächen, die Begründung, ob ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf, sowie zur Prüfung und Zertifizierung von Gebäuden.Grenzbebauung bei Garagen und Nebengebäuden
Eine wichtige Regelung betrifft die Grenzbebauung von Garagen und ähnlichen Nebengebäuden. Die BbgBO legt fest, dass eine Grenzbebauung eines oder mehrerer Gebäude eine Gesamtlänge von 9 Metern nicht überschreiten darf. Bei Garagen ist zudem zu beachten, dass die Gebäudehöhe maximal 3 Meter betragen darf. Bei höheren Garagen muss eine entsprechende Abstandsfläche eingehalten werden. Auch das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) ist in diesem Kontext von Bedeutung, da es regelt, dass Nachbarn bei auf die Grenze gebauten Garagen den Zutritt zum Grundstück gewähren müssen.Abstandsregelungen und Grenzbebauung bei Wohngebäuden
Auch für Wohngebäuden sind die Brandenburgischen Regelungen von Bedeutung. Bauteile eines Gebäudes dürfen nur einen Meter aus der Außenwand vortreten und müssen mindestens zwei Meter vom Nachbargrundstück entfernt sein.Regelungen für Gartenhäuser und Carports
Besonders relevant sind die Bestimmungen der BbgBO auch für Besitzer von Gartenhäusern und Carports. So dürfen Carports in Brandenburg ohne Genehmigung gebaut werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise eine maximale Länge von 9 Metern an einer Grundstücksgrenze und eine maximale Gebäudehöhe an der höchsten Stelle. Ähnliche Regelungen gelten auch für Gartenhäuser. Konkret gelten in Brandenburg folgende Regelungen für die Grenzbebauung:- Gesamtlänge der Grenzbebauung darf 9 Meter nicht überschreiten
- Maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 3 Meter
- Abstandsfläche zu Nachbargrundstücken muss mindestens 2 Meter betragen